Vespa Club Bern - vespaclubbern@bluewin.ch
Statuten des Vespa Club Bern
I. NAME
Art. 1
Der «VESPA CLUB BERN», nachfolgend VCB genannt, ist eine Vereinigung gemäss ZGB Art. 60 mit Sitz in Bern.
* Ist in den Statuten von Präsident, Stimmenzählern, Rechnungsrevisoren, Kassier, Protokollführer, Sekretär
und Beisitzer die Rede, sind immer Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen.
II. ZWECK
Art. 2
Der politisch und konfessionell neutrale VCB bezweckt:
- Rettung und Erhaltung einer vom Aussterben bedrohten Vespa- und Lambretta - Rollergeneration.
- Förderung des Gemeinschaftsgefühls durch regelmässige Ausfahrten, Treffs und Veranstaltungen
- Teilnahme an externen motorsportlichen Veranstaltungen und Aktivitäten in der Schweiz und im Ausland
- Forum für div. Tätigkeiten der Mitglieder rund um die Vespa und die Lambretta
- Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Der VCB besteht aus
a) Aktivmitgliedern
b) Gönnern
a) Aktivmitglieder
Wer eine Vespa oder eine Lambretta besitzt, kann Mitglied werden.
b) Gönner
Wer keine Vespa oder Lambretta besitzt, sich aber der Rollerszene verbunden fühlt, kann Gönner werden.
Art. 4 Beitrittserklärung
- Für die Aufnahme in den VCB ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Der Vorstand
entscheidet provisorisch über die Aufnahme. Bis zur definitiven Aufnahmebestätigung durch die nächste GV
steht der Kandidat in vollen Rechten und Pflichten eines Mitgliedes.
a) Rechte
Den Aktivmitgliedern des Clubs stehen Stimm- und Wahlrecht in allen Vereinsangelegenheiten zu und sie
können auch in alle Vereinsämter gewählt werden. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen
Aktivitäten und Veranstaltungen des VCB und des VESPA CLUBS SCHWEIZ (VCS). Die durch den VCS
sporadisch herausgegebene Zeitschrift VESPA-NEWS ist im Mitgliederbeitrag des VCB enthalten.
b) Pflichten
Bezahlen des Jahresbeitrages und Statuten - gemässes Verhalten dem Club und der Rollerszene gegenüber.
Durch die Beitrittserklärung zum VCB verpflichtet sich jedes Mitglied, die Beschlüsse und Anordnungen der
Cluborgane zu befolgen.
Jedes Mitglied tut das, was es am besten kann oder am liebsten tut; z.b. Ausfahrten organisieren, Artikel
schreiben, neue Mitglieder werben, Teilnahme an den Ausfahrten, andere Mitglieder mit Tat und Rat bei
Reparaturen und Tunings beistehen etc.
Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3 nicht mehr erfüllt sind sowie durch
Austritt, Tod oder Ausschluss.
a) Austritt
Ein Austritt kann auf Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis 15. Dezember mitzuteilen.
b) Ausschluss
Wer den Statuten zuwiderhandelt, durch sein Verhalten dem Ansehen des VCB schadet, in moralischer
Hinsicht sich der Mitgliedschaft des VCB unwürdig zeigt und / oder den finanziellen Verpflichtungen dem Club
gegenüber nicht nachkommt, kann, auf Antrag des Vorstandes, durch die GV mit 3/4 Stimmenmehrheit aus
dem VCB ausgeschlossen werden. Unter keinen Umständen können Gründe, derentwegen ein Ausschluss
erfolgte, die Ursache einer Rechtsklage gegen den VCB sein.
IV. ORGANE DES VESPACLUBS BERN
Art. 6 Die Organe des VCB sind:
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
a) die Generalversammlung
Art. 7 Traktanden der Generalversammlung
- Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. Die GV findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und wird
vom Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Die GV ist das oberste Organ
des VCB. Ihr obliegen folgende Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
3. Mutationen
4. Jahresbericht des Präsidenten
5. Rechnungsablage des Kassier
6. Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Dechargeerteilung an den Kassier und Vorstand
7. Wahlen
- alle zwei Jahre: a) des Präsidenten
b) des übrigen Vorstandes (Der Vorstand konstituiert sich selbst)
- alle Jahre: eines Ersatz-Rechnungsrevisoren
8. Jahresprogramm
9. Budget und Jahresbeitrag
10. Beschlussfassung über allfällige Anträge.
Weitere Traktanden werden vom Vorstand nach Lage der Geschäfte und auf Antrag durch die Mitglieder
festgelegt.
Art. 8 Anträge der Mitglieder
- Anträge der Mitglieder für die GV müssen mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung
- Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel
der Mitglieder dies schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, verlangt.
Art. 10 Wahlen und Beschlüsse
- Die Wahlen und Beschlüsse der Versammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Der zehnte Teil der
anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende mit Stichentscheid.
- Für alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme der Statutenänderung, Ausschluss von Mitgliedern sowie
Clubauflösung gilt das einfache Stimmenmehr
b) Der Vorstand
Art. 11 Anzahl und Amtsdauer
- Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand besorgt. Derselbe besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Amtsdauer
des Vorstandes beträgt zwei Jahre und ist ehrenamtlich. Nach Ablauf dieser Frist kann er wiedergewählt
werden.
Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer / Webmaster
Der Präsident leitet die Hauptversammlungen, die Vorstandssitzungen und vertritt den VCB gegen aussen.
Bei Stimmgleichheit hat er Stichentscheid.
Der Sekretär führt ein Beschlussprotokoll aller Hauptversammlungen und Vorstandsitzungen sowie das
Mitgliederverzeichnis. Er besorgt ferner die Ausfertigung aller Geschäfte, die sich aus den gefassten
Beschlüssen ergeben.
Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vereinsmaterial, besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge und der
Materialverkäufe und hat über alle Ein- und Ausgänge ordnungsgemäss Buch zu führen.
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Kassier je einzeln.
Der Beisitzer / Webmaster ist für den Unterhalt und Wartung der VCB Homepage sowie der clubeigenen
Emailadresse zuständig
Art. 13 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Sekretär,
einberufen.
- Bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende und hat den Stichentscheid.
c) Rechnungsrevisoren
Art. 14 Aufgabe und Amtsdauer
- Die Kassenrevision wird durch 2 vorgängig durch die GV ernannte Mitglieder beim Kassier durchgeführt. Die
GV wählt alljährlich einen Ersatzrevisor für das nächste Jahr. Der Revisorenbericht ist zuhanden der GV von
beiden Revisoren schriftlich vorzulegen. Die Amtsdauer eines Revisors beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr haben der
amtsälteste Revisor zurückzutreten und der Ersatzrevisor nachzurücken.
V. KASSAWESEN
Art. 15 Kasseneinnahmen
- Die Einnahmen der Kasse bilden die Jahresbeiträge der Mitglieder,
freiwillige Beiträge, Geschenke und Reinerträge von Veranstaltungen.
Art. 16 Jahresbeitrag und Beitragspflicht
- Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder wird jährlich durch die GV festgesetzt.
Art. 17 Rechte auf das Vereinsvermögen
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte auf das Vereinsvermögen.
Art. 18 Haftung
- Für die Verpflichtungen des VCB haftet allein das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 19 Statutenänderung
- Eine Statutenänderung kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit Zustimmung von 3/4
der anwesenden Stimm- berechtigten vorgenommen werden. Der Abänderungsantrag muss in der
Traktandenliste enthalten sein
Art. 20 Auflösung
- Die Auflösung des VCB kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV, an der 2/3 sämtlicher
Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die Versammlung
nicht beschlussfähig sein, so hat ein Monat später eine weitere Versammlung stattzufinden, die dann ohne
Rücksicht auf die Gesamtmitgliederzahl, beschlussfähig ist und mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung
beschliessen kann. Der Auflösungsantrag muss in der Traktandenliste enthalten sein.
Art. 21 Verbleib des Clubvermögens
- Im Falle einer Auflösung des Clubs ist das noch vorhandene Clubvermögen und das Vereinsmaterial unter den
Mitgliedern aufzuteilen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22 Differenzen und Streitigkeiten
- Differenzen und Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten können zur Erledigung an eine von der
Versammlung zu wählende Kommission gewiesen werden. Ist dadurch keine Einigung möglich, wird gemäss
Vereinsrecht nach ZGB entschieden.
Art. 23 Inkrafttretung
- Die vorstehenden Statuten wurden von der Generalversammlung des VESPA CLUBS BERN am 27.02.2009
genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 01.06.2007 inkl. Revision vom
23.02.2007.
Bern, 27.02.2009 Im Namen des VESPA CLUB BERN
Tom Hurschler, Präsident / Charles De Pierre, Sekretär