Vespa Club Bern - vespaclubbern@bluewin.ch Statuten des Vespa Club Bern I. NAME Art. 1 Der «VESPA CLUB BERN», nachfolgend VCB genannt, ist eine Vereinigung gemäss ZGB Art. 60 mit Sitz in Bern. * Ist in den Statuten von Präsident, Stimmenzählern, Rechnungsrevisoren, Kassier, Protokollführer, Sekretär    und Beisitzer die Rede, sind immer Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen. II. ZWECK Art. 2 Der politisch und konfessionell neutrale VCB bezweckt:  - Rettung und Erhaltung einer vom Aussterben bedrohten Vespa- und Lambretta - Rollergeneration.  - Förderung des Gemeinschaftsgefühls durch regelmässige Ausfahrten, Treffs und Veranstaltungen  - Teilnahme an externen motorsportlichen Veranstaltungen und Aktivitäten in der Schweiz und im Ausland  - Forum für div. Tätigkeiten der Mitglieder rund um die Vespa und die Lambretta    - Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Der VCB besteht aus  a) Aktivmitgliedern  b) Gönnern  a) Aktivmitglieder  Wer eine Vespa oder eine Lambretta besitzt, kann Mitglied werden.  b) Gönner  Wer keine Vespa oder Lambretta besitzt, sich aber der Rollerszene verbunden fühlt, kann Gönner werden. Art. 4 Beitrittserklärung - Für die Aufnahme in den VCB ist ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Der Vorstand   entscheidet provisorisch über die Aufnahme. Bis zur definitiven Aufnahmebestätigung durch die nächste GV   steht der Kandidat in vollen Rechten und Pflichten eines Mitgliedes.   a) Rechte   Den Aktivmitgliedern des Clubs stehen Stimm- und Wahlrecht in allen Vereinsangelegenheiten zu und sie   können auch in alle Vereinsämter   gewählt werden. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen     Aktivitäten und Veranstaltungen des VCB und des VESPA CLUBS SCHWEIZ (VCS). Die durch den VCS   sporadisch herausgegebene Zeitschrift VESPA-NEWS ist im Mitgliederbeitrag des VCB enthalten.   b) Pflichten   Bezahlen des Jahresbeitrages und Statuten - gemässes Verhalten dem Club und der Rollerszene gegenüber.   Durch die Beitrittserklärung zum VCB verpflichtet sich jedes Mitglied, die Beschlüsse und Anordnungen der   Cluborgane zu befolgen.   Jedes Mitglied tut das, was es am besten kann oder am liebsten tut; z.b. Ausfahrten organisieren, Artikel   schreiben, neue Mitglieder werben, Teilnahme an den Ausfahrten, andere Mitglieder mit Tat und Rat bei     Reparaturen und Tunings beistehen etc. Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 3 nicht mehr erfüllt sind sowie durch    Austritt, Tod oder Ausschluss.   a) Austritt   Ein Austritt kann auf Jahresende erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis 15. Dezember mitzuteilen.   b) Ausschluss   Wer den Statuten zuwiderhandelt, durch sein Verhalten dem Ansehen des VCB schadet, in moralischer   Hinsicht sich der Mitgliedschaft des VCB unwürdig zeigt und / oder den finanziellen Verpflichtungen dem Club     gegenüber nicht nachkommt, kann, auf Antrag des Vorstandes, durch die  GV mit 3/4 Stimmenmehrheit aus   dem VCB ausgeschlossen werden. Unter keinen Umständen können Gründe, derentwegen ein Ausschluss     erfolgte, die Ursache einer Rechtsklage gegen den VCB sein.    IV. ORGANE DES VESPACLUBS BERN Art. 6 Die Organe des VCB sind:  a) die Generalversammlung (GV)  b) der Vorstand  c) die Rechnungsrevisoren  a) die Generalversammlung Art. 7 Traktanden der Generalversammlung - Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. Die GV findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und wird    vom Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen. Die GV ist das oberste Organ   des VCB. Ihr obliegen folgende Geschäfte:  1. Wahl der Stimmenzähler  2. Genehmigung des Protokolls der letzten GV  3. Mutationen  4. Jahresbericht des Präsidenten  5. Rechnungsablage des Kassier  6. Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren    - Genehmigung der Jahresrechnung    - Dechargeerteilung an den Kassier und Vorstand  7. Wahlen    - alle zwei Jahre:   a) des Präsidenten                               b) des übrigen Vorstandes (Der Vorstand konstituiert sich selbst)    - alle Jahre:              eines Ersatz-Rechnungsrevisoren  8. Jahresprogramm  9. Budget und Jahresbeitrag  10. Beschlussfassung über allfällige Anträge.  Weitere Traktanden werden vom Vorstand nach Lage der Geschäfte und auf Antrag durch die Mitglieder  festgelegt. Art. 8 Anträge der Mitglieder - Anträge der Mitglieder für die GV müssen mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht   werden. Art. 9 Ausserordentliche Generalversammlung - Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Fünftel   der Mitglieder dies schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, verlangt. Art. 10 Wahlen und Beschlüsse - Die Wahlen und Beschlüsse der Versammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Der zehnte Teil der   anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der     Vorsitzende mit Stichentscheid. - Für alle Beschlüsse und Wahlen, mit Ausnahme der Statutenänderung, Ausschluss von Mitgliedern sowie   Clubauflösung gilt das einfache Stimmenmehr    b) Der Vorstand Art. 11 Anzahl und Amtsdauer - Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand besorgt. Derselbe besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Amtsdauer   des Vorstandes beträgt zwei Jahre und ist ehrenamtlich. Nach Ablauf dieser Frist kann er wiedergewählt   werden. Art. 12 Zusammensetzung des Vorstandes - Der Vorstand besteht aus:    - Präsident    - Sekretär    - Kassier    - Beisitzer / Webmaster    Der Präsident leitet die Hauptversammlungen, die Vorstandssitzungen und vertritt den VCB gegen aussen.    Bei Stimmgleichheit hat er Stichentscheid.    Der Sekretär führt ein Beschlussprotokoll aller Hauptversammlungen und Vorstandsitzungen sowie das    Mitgliederverzeichnis. Er besorgt ferner die Ausfertigung aller Geschäfte, die sich aus den gefassten       Beschlüssen ergeben.    Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vereinsmaterial, besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge und der    Materialverkäufe und hat über alle Ein- und Ausgänge ordnungsgemäss Buch zu führen.       Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Kassier je einzeln.    Der Beisitzer / Webmaster ist für den Unterhalt und Wartung der VCB Homepage sowie der clubeigenen    Emailadresse zuständig Art. 13 Vorstandssitzungen - Vorstandssitzungen werden je nach Bedarf vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Sekretär,   einberufen. - Bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der   Vorsitzende und hat den Stichentscheid.    c) Rechnungsrevisoren Art. 14 Aufgabe und Amtsdauer - Die Kassenrevision wird durch 2 vorgängig durch die GV ernannte Mitglieder beim Kassier durchgeführt. Die   GV wählt alljährlich einen Ersatzrevisor für das nächste  Jahr. Der Revisorenbericht ist zuhanden der GV von   beiden Revisoren schriftlich vorzulegen. Die Amtsdauer eines Revisors beträgt 2 Jahre. Jedes Jahr haben der   amtsälteste Revisor zurückzutreten und der Ersatzrevisor nachzurücken. V. KASSAWESEN Art. 15 Kasseneinnahmen - Die Einnahmen der Kasse bilden die Jahresbeiträge der Mitglieder,   freiwillige Beiträge, Geschenke und Reinerträge von Veranstaltungen.    Art. 16 Jahresbeitrag und Beitragspflicht - Der Jahresbeitrag für Aktivmitglieder wird jährlich durch die GV festgesetzt. Art. 17 Rechte auf das Vereinsvermögen - Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte auf das Vereinsvermögen. Art. 18 Haftung - Für die Verpflichtungen des VCB haftet allein das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist   ausgeschlossen. VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG Art. 19 Statutenänderung - Eine Statutenänderung kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV mit Zustimmung von 3/4   der anwesenden Stimm-  berechtigten vorgenommen werden. Der Abänderungsantrag muss in der   Traktandenliste enthalten sein Art. 20 Auflösung - Die Auflösung des VCB kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV, an der 2/3 sämtlicher   Mitglieder anwesend sein müssen, mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die Versammlung   nicht beschlussfähig sein, so hat ein Monat später eine weitere Versammlung stattzufinden, die dann ohne   Rücksicht auf die Gesamtmitgliederzahl, beschlussfähig ist und mit 3/4 Stimmenmehrheit die Auflösung   beschliessen kann. Der Auflösungsantrag muss in der Traktandenliste enthalten sein. Art. 21 Verbleib des Clubvermögens - Im Falle einer Auflösung des Clubs ist das noch vorhandene Clubvermögen und das Vereinsmaterial unter den   Mitgliedern aufzuteilen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 22 Differenzen und Streitigkeiten - Differenzen und Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten können zur Erledigung an eine von  der   Versammlung zu wählende Kommission gewiesen werden. Ist dadurch keine Einigung möglich, wird gemäss     Vereinsrecht nach ZGB entschieden. Art. 23 Inkrafttretung - Die vorstehenden Statuten wurden von der Generalversammlung des  VESPA CLUBS BERN am 27.02.2009   genehmigt und treten sofort in   Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 01.06.2007 inkl. Revision vom   23.02.2007. Bern, 27.02.2009                       Im Namen des VESPA CLUB BERN                                                 Tom Hurschler, Präsident / Charles De Pierre, Sekretär